Aktuelles

Neues aus dem Verkehrsrecht.

Wichtige Urteile und Entscheidungen zu Verkehrsunfall, Bußgeld und Verkehrsstrafrecht — kurz und verständlich erklärt.

· Bußgeld · Punkte

Punkteübernahme bleibt verboten

Das Wichtigste: Wer Punkte „für jemand anderen übernimmt“ oder das anbietet, riskiert ein Bußgeld. Daran ändert auch Karlsruhe nichts.

Seit der Neuregelung ist es verboten, Behörden über den wahren Fahrer zu täuschen oder dies anzubieten oder zu vermitteln, wenn es um Verstöße mit Punkten im Fahreignungsregister geht (§ 23 Abs. 2 i. V. m. § 4c StVG). Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde dagegen nicht zur Entscheidung angenommen. Die Begründung war unzureichend, über die Sache selbst wurde nicht entschieden.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung Nr. 63/2026 vom 14.10.2026 (2 BvR 1426/26) · Zur Entscheidung

· Unfallversicherung · Rennstrecke

Rennstrecken-Ausschluss gilt nur bei echten Wettkämpfen

Das Wichtigste: Wer bei einer Fahrt auf der Rennstrecke verunglückt, verliert den Schutz der Unfallversicherung nicht automatisch.

Ein Motorradfahrer hatte sich bei einer Veranstaltung auf einer Rennstrecke verletzt. Einen Wettbewerb mit Platzierungen gab es nicht. Der Versicherer lehnte die Leistung ab und berief sich auf die Klausel, die Fahrten ausschließt, „bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt“. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Diese Klausel erfasst nur Wettkämpfe, bei denen Platzierung und Sieg von der erreichten Höchstgeschwindigkeit abhängen. Eine bloße Fahrt auf der Rennstrecke reicht dafür nicht.

Quelle: BGH, Urteil vom 13.10.2026, IV ZR 251/25 · Zur Entscheidung

· Bußgeld · Verjährung

Seit dem 1. Juli 2026: Bußgeldverfahren verjähren erst nach sechs Monaten

Das Wichtigste: Bei Verkehrsverstößen hat die Behörde jetzt doppelt so lange Zeit wie früher, nämlich sechs statt drei Monate.

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wurde die Verjährungsfrist für Verkehrsordnungswidrigkeiten (z. B. Geschwindigkeit, Rotlicht, Abstand, Handy) in § 26 Abs. 3 StVG von drei auf sechs Monate verlängert. Das Gesetz ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten und gilt für Verstöße ab diesem Tag; für ältere Verstöße bleibt es bei der bisherigen Frist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit der Tat und wird durch bestimmte Schritte der Behörde, etwa die Anhörung, immer wieder unterbrochen. Wer also auf Verjährung hofft, sollte sich nicht darauf verlassen, sondern den Bescheid prüfen lassen.

Quelle: BGBl. 2026 I Nr. 142 vom 18.05.2026 (Gesetz vom 12.05.2026), Art. 1 Nr. 21, Art. 9 · Zur Verkündung

· Bußgeld · Verjährung

Anhörungsbogen unterbricht die Verjährung, auch wenn er nie ankommt

Das Wichtigste: Wer auf Verjährung hofft, sollte sich nicht darauf verlassen, dass ein Brief „nie angekommen“ ist.

Ein Fahrer war 35 km/h zu schnell gewesen (innerorts, 260 € und ein Monat Fahrverbot). Er meinte, die Sache sei verjährt, weil der Anhörungsbogen automatisch erstellt wurde. Das Bayerische Oberste Landesgericht: Es genügt, wenn ein Mitarbeiter den Vorgang anstößt und das dokumentiert ist. Ob der Bogen beim Betroffenen ankommt, spielt für die Unterbrechung keine Rolle. Der Name des Mitarbeiters muss nicht auf dem Bogen stehen.

Quelle: BayObLG, Beschluss vom 23.04.2026, 201 ObOWi 129/26 · Zur Entscheidung

· Verkehrsunfall · Abbiegen

Abbiegeunfall mit Radfahrer: Fahrverbot bleibt

Das Wichtigste: Wer beim Abbiegen einen entgegenkommenden Radfahrer übersieht, kann sich nicht ohne Weiteres auf ein „kurzes Versehen“ berufen.

Eine Autofahrerin bog an einer Kreuzung ab, nachdem ein entgegenkommender Fahrer sie durchgewunken hatte. Dabei kam es zum Unfall mit einem Radfahrer im weiteren Gegenverkehr. Bußgeld 170 € und ein Monat Fahrverbot. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat bestätigt: Ein Augenblicksversagen liegt nicht vor, wenn der weitere Gegenverkehr nicht ganz einsehbar war. Ein geringes Mitverschulden des Radfahrers ändert daran nichts.

Quelle: BayObLG, Beschluss vom 02.04.2026, 201 ObOWi 271/26 · Zur Entscheidung

· Bußgeld · Rotlicht

Rotlichtverstoß: Die Dauer der Rotphase darf nicht geschätzt werden

Das Wichtigste: Für den Vorwurf „mehr als eine Sekunde Rot“ braucht das Gericht belastbare Zahlen, kein Bauchgefühl eines Zeugen.

Einem Busfahrer wurde ein Rotlichtverstoß vorgeworfen. Die Rotphase wurde aus der Beschleunigung des Busses und seiner Entfernung zur Haltlinie errechnet, beides beruhte auf der Schätzung eines zufällig anwesenden Zeugen. Das Bayerische Oberste Landesgericht hält das jedenfalls bei einer Rotphase von unter zwei Sekunden nicht für tragfähig.

Quelle: BayObLG, Beschluss vom 11.03.2026, 201 ObOWi 105/26 · Zur Entscheidung

Die Beiträge dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.